Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die den Verordnungen zum BImSchG unterliegen, z.B. Kleinfeuerungsverordnung, Lösemittelverordnung, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
Die Erstellung des Kontrollplans nach Art. 50 Abs. 2a der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) unterliegt für Rheinland-Pfalz dem für die Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums und umfasst das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz. Er wird mindestens alle drei Jahre überprüft und ggf. aktualisiert. Zielsetzung des vorliegenden Kontrollplans sind effiziente Kontrollen von Abfallverbringungen unter Nutzung der vorhandenen personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen.
Inventurdaten bezüglich Baumarten, Fläche, Alter, Mischungsformen, etc. gegliedert nach forstlichen Waldorten sowie Strukturmerkmale zu forstlichen Waldorten im Staatswald des Landes Rheinland-Pfalz
An ausgewählten Waldstandorten werden Witterungsdaten erfasst. Diese werden durch die Agrarmeteorologie aktuell und rückwirkend unter www.wetter.rlp.de zur Verfügung gestellt.